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Glossar > EN 10204
EN 10204 definiert die Arten von Prüfbescheinigungen für metallische Erzeugnisse und legt fest, welche Nachweise ein Hersteller über die Konformität, die durchgeführten Prüfungen und die Rückverfolgbarkeit eines Werkstoffs erbringen muss. Die Norm unterscheidet vier Bescheinigungsarten – 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 – mit stetig steigendem Grad an Prüftiefe und Unabhängigkeit der bestätigenden Stelle.
Herausgeber: Europäisches Komitee für Normung (CEN)
Aktuelle Ausgabe: DIN EN 10204:2005
Die Norm gilt für Hersteller metallischer Erzeugnisse – Stahlwerke, Walzwerke, Gießereien und Schmieden – sowie für alle Unternehmen entlang der weiterverarbeitenden Lieferkette, die Materialnachweise für eingesetzte Werkstoffe erbringen oder von ihren Zulieferern einfordern müssen. Praktisch jede Branche mit metallischer Fertigung ist betroffen: Automobilzulieferer, Metallverarbeiter, Anlagenbauer, Luft- und Raumfahrtzulieferer sowie der Stahlbau.
Bescheinigung 2.1: einfache Konformitätserklärung des Herstellers ohne Prüfergebnisse
Bescheinigung 2.2: Konformitätserklärung mit Prüfergebnissen aus nicht spezifischen, laufenden Prüfungen
Bescheinigung 3.1: Abnahmeprüfzeugnis mit spezifischen Prüfergebnissen am gelieferten Erzeugnis, bestätigt durch eine vom Fertigungsbereich unabhängige Person des Herstellers
Bescheinigung 3.2: Abnahmeprüfzeugnis wie 3.1, zusätzlich mitunterzeichnet durch eine unabhängige Stelle des Bestellers oder eine amtlich benannte Stelle
Rückverfolgbarkeit: eindeutige Zuordnung der Bescheinigung zur konkreten Charge oder Schmelze
Chemische und mechanische Kennwerte: dokumentierte Analysenwerte und Prüfergebnisse je nach Bescheinigungsart
Der zentrale Unterschied liegt im Bezug der Prüfung zum konkreten Erzeugnis und im Grad der Unabhängigkeit: Die Bescheinigungen 2.1 und 2.2 basieren auf allgemeinen, nicht produktspezifischen Prüfungen des laufenden Fertigungsprozesses und werden vom Hersteller selbst ausgestellt. Die Bescheinigungen 3.1 und 3.2 beziehen sich dagegen auf spezifische Prüfungen am tatsächlich gelieferten Erzeugnis – bei 3.1 bestätigt durch eine unabhängige Person innerhalb des Herstellerbetriebs, bei 3.2 zusätzlich durch eine externe, vom Besteller benannte Stelle. Welche Bescheinigungsart erforderlich ist, ergibt sich meist aus nachgelagerten Regelwerken wie EN 1090, PED oder kundenspezifischen Spezifikationen, nicht aus EN 10204 selbst.
Fehlt die geforderte Bescheinigungsart oder ist sie nicht lückenlos einer Charge zuordenbar, kann das Bauteil im Rahmen von Zertifizierungsaudits nach EN 1090, PED oder AS9102 nicht abgenommen werden – mit unmittelbarer Folge für Bauabnahmen und Serienfreigaben. Bei sicherheitskritischen Anwendungen, etwa Druckgeräten oder tragenden Konstruktionen, erschwert ein fehlender Materialnachweis im Schadensfall zusätzlich die Ursachenanalyse und kann haftungsrechtliche Konsequenzen verschärfen.
EN 1090 – Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken
ISO 3834 – Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen
PED 2014/68/EU – Druckgeräterichtlinie
AS9102 – First Article Inspection (Erstmusterprüfung)
Nicht direkt, aber häufig indirekt über Regelwerke wie EN 1090 oder PED, die eine bestimmte Bescheinigungsart verlangen.
Steigende Prüftiefe und Unabhängigkeit: von der einfachen Konformitätserklärung (2.1) bis zur extern mitunterzeichneten, erzeugnisspezifischen Prüfung (3.2).
Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen, etwa in tragenden Konstruktionen, Druckgeräten oder der Luft- und Raumfahrt.
Der Materialhersteller, bei 3.2 zusätzlich eine unabhängige, vom Besteller benannte Stelle.
Der entscheidende operative Punkt ist die lückenlose Verknüpfung von Materialcharge, Bescheinigung und dem daraus gefertigten Bauteil – oft über viele Fertigungsschritte hinweg. Connected Worker Plattformen wie weasl verknüpfen eingehende Werkstoffzeugnisse automatisch mit der jeweiligen Charge und stellen bei jedem nachgelagerten Fertigungsschritt sicher, dass die passende Bescheinigung eindeutig zuordenbar bleibt.
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