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Glossar > PED 2014/68/EU
Die PED (Pressure Equipment Directive, Richtlinie 2014/68/EU), zu Deutsch Druckgeräterichtlinie, legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für die Auslegung, Herstellung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen in der EU fest. Sie gilt für Behälter, Rohrleitungen, Dampferzeuger, Armaturen und vergleichbare Ausrüstungen, die einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind, und staffelt die Anforderungen nach Risikokategorien.
Herausgeber: Europäische Union
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/68/EU
Die Richtlinie gilt für Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die Druckgeräte oder Baugruppen aus Druckgeräten in der EU in Verkehr bringen – von einzelnen Druckbehältern über komplette Rohrleitungssysteme bis zu vollständigen Anlagen im Industrieanlagenbau. Besonders relevant ist sie für Unternehmen, die Anlagen in der Prozessindustrie, im Kraftwerksbau oder in der chemischen Industrie planen, fertigen oder montieren.
Risikokategorisierung: Einstufung in Kategorie I bis IV nach Druck, Volumen/Nennweite und Fluidgruppe
Konstruktionsanforderungen: Berechnung und Auslegung nach anerkannten Regeln der Technik, etwa harmonisierten Normen
Werkstoffanforderungen: geeignete, geprüfte Werkstoffe mit entsprechenden Werkstoffzeugnissen
Herstellungsüberwachung: je nach Kategorie werkseigene Produktionskontrolle oder Einbindung einer Benannten Stelle
Druckprüfung: verpflichtende Prüfung vor Inbetriebnahme, typischerweise als Wasserdruckprüfung
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung mit Angabe der Kennnummer der Benannten Stelle ab Kategorie II
Die PED regelt speziell die Sicherheit drucktragender Ausrüstung – Behälter, Rohrleitungen, Dampferzeuger und vergleichbare Komponenten. Die EU-Maschinenverordnung regelt dagegen allgemein die Sicherheit von Maschinen, unabhängig davon, ob diese drucktragende Bauteile enthalten. Beide Regelwerke schließen sich nicht aus: Enthält eine Maschine drucktragende Komponenten, etwa einen integrierten Dampferzeuger, müssen sowohl die Anforderungen der PED für diese Komponente als auch die der Maschinenverordnung für die Gesamtmaschine erfüllt werden. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Abgrenzung erforderlich, welche Anforderungen für welchen Anlagenteil greifen.
Ohne konforme CE-Kennzeichnung nach PED darf ein Druckgerät in der EU nicht in Verkehr gebracht werden. Da Druckgeräte im Störfall erhebliches Schadenspotenzial bergen, führen erkannte Mängel bei Marktüberwachungsbehörden zu Betriebsuntersagungen; im Schadensfall drohen zusätzlich erhebliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für Hersteller und Betreiber. Fehlende oder unvollständige Druckprüfnachweise verzögern zudem regelmäßig die Inbetriebnahme ganzer Anlagenteile.
Ja, als EU-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch die 14. ProdSV.
Kategorie I bis IV, gestaffelt nach Druck, Volumen/Nennweite und Fluidgruppe.
Die PED regelt Druckgeräte speziell, die Maschinenverordnung Maschinen allgemein; beide können bei drucktragenden Maschinenkomponenten parallel gelten.
Geräte unterhalb bestimmter Druck-/Volumengrenzen sowie einfache Druckbehälter nach separater Richtlinie 2014/29/EU.
Der größte operative Aufwand liegt in der lückenlosen Dokumentation von Druckprüfungen samt Prüfer, Messwert und Zeitstempel – gerade bei komplexen Anlagen mit vielen drucktragenden Komponenten. Connected Worker Plattformen wie weasl protokollieren diese Prüfungen automatisch und stellen auditfähige Abnahmeprotokolle für TÜV und Auftraggeber bereit.
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