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Glossar > EU-Maschinenverordnung (2023/1230)
Die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen in der EU fest. Sie löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und ist ab dem 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden. Neu hinzugekommen sind unter anderem Anforderungen an digitale Betriebsanleitungen, Cybersicherheit vernetzter Maschinen und den sicheren Umgang mit KI-basierten Sicherheitsfunktionen.
Herausgeber: Europäische Union
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1230
Sie gilt für Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die Maschinen, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen oder bestimmte Sicherheitsbauteile in der EU in Verkehr bringen – vom Maschinen- und Anlagenbau über die Automatisierungstechnik bis zu Herstellern von Robotik- und Sicherheitskomponenten. Betroffen sind auch Zulieferer, die als Teil der Lieferkette entsprechende Konformitätsnachweise und technische Dokumentation bereitstellen müssen.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: nach wie vor Kern der Verordnung, ergänzt um neue Risikokategorien
Digitale Betriebsanleitung: erstmals ausdrücklich als gleichwertige Alternative zur Papierform zulässig
KI-Sicherheitsfunktionen: zusätzliche Konformitätsbewertung für Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten in sicherheitsrelevanten Funktionen
Erweiterte Hochrisiko-Maschinenliste: angepasste und erweiterte Liste von Maschinen mit verpflichtender Einbindung einer benannten Stelle
Rückverfolgbarkeit: lückenlose Dokumentation über den gesamten Produktlebenszyklus als Grundlage der Konformitätserklärung
Der formale Unterschied liegt im Rechtscharakter: Als Verordnung gilt das neue Regelwerk unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, während die bisherige Richtlinie erst in nationales Recht – in Deutschland etwa das Produktsicherheitsgesetz – umgesetzt werden musste. Inhaltlich bleibt die Grundstruktur mit Risikobeurteilung, grundlegenden Sicherheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren erhalten, wird aber um die digitale Betriebsanleitung, verbindliche Cybersicherheitsanforderungen und Regelungen für KI-gestützte Sicherheitsfunktionen erweitert – Themen, die 2006 technisch noch keine Rolle spielten.
Ohne konforme CE-Kennzeichnung nach der neuen Verordnung darf eine Maschine ab dem verbindlichen Anwendungsdatum nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Bei bereits vertriebenen Maschinen drohen Vertriebsverbote, Rückrufe und Bußgelder durch die Marktüberwachungsbehörden; besonders bei vernetzten Maschinen rückt zusätzlich das Cybersicherheitsrisiko in den Fokus behördlicher Prüfungen. Da die Übergangsfrist bis Januar 2027 begrenzt ist, entsteht für Hersteller schon jetzt Zeitdruck bei der Umstellung technischer Dokumentation und Betriebsanleitungen.
Ab dem 20. Januar 2027, bis dahin gilt übergangsweise die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Sie gilt unmittelbar ohne nationale Umsetzung und erweitert die Anforderungen um digitale Betriebsanleitungen, Cybersicherheit und KI-Sicherheitsfunktionen.
Sie ist erstmals als gleichwertige Alternative zur Papierform zulässig, eine gedruckte Kurzanleitung mit Sicherheitshinweisen bleibt meist zusätzlich erforderlich.
Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte von Maschinen sowie deren Zulieferer.
Die größte operative Umstellung betrifft die technische Dokumentation: Betriebsanleitungen können künftig digital bereitgestellt und lückenlos versioniert werden, während gleichzeitig Rückverfolgbarkeit und Cybersicherheitsnachweise für vernetzte Maschinen wachsen. Connected Worker Plattformen wie weasl bilden Arbeits- und Prüfanweisungen bereits heute vollständig digital und versioniert ab und schaffen damit die Dokumentationsbasis, auf der sich die neuen Anforderungen der Verordnung aufbauen lassen.
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